FAQ's
Häufig gestellte Fragen
Zu ihrem ersten Termin bringen Sie bitte die Verordnung (Rezept) Ihres Arztes mit. Es wäre von Vorteil, wenn Sie bereits vorliegende Untersuchungsergebnisse, ggf. Operationsberichte, MRT oder Röntgenberichte mitbringen könnten.
Die Regelbehandlungszeit der gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei 15-20 Minuten. Bitte beachten Sie, dass die Patientenaufklärung, Anamnese, Befundung sowie die Behandlungsdokumentation Teil der Behandlungszeit sind. Dies entspricht den Vorgaben der Krankenkassen!
Wenn Sie gesetzlich versichert sind und nicht von der Zuzahlung befreit sind, muss ein Eigenanteil von 10% des Rezeptwertes und zusätzlich 10,00 € pro Rezept gezahlt werden. Dieser Eigenanteil ist bis spätestens zur zweiten Behandlung in der Praxis zu bezahlen. Die von der Zuzahlung befreiten Versicherten leisten keinerlei Zuzahlung.
Die Höhe des Eigenanteils, der für gesetzlich versicherte Patienten festgelegt ist, beträgt 10€ pro Rezept plus 10% des Rezeptwertes.
Sobald Sie wissen, dass Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns das bitte rechtzeitig mit. Falls die Absage nicht 24h vorher erfolgt ( Montagstermine müssen selbstverständlich bereits am Freitag storniert werden ) und wir Ihren Ausfall nicht schließen können, behalten wir uns vor Ihnen den Termin in Rechnung zu stellen, um eine unbezahlte Arbeitszeit zu umgehen.
Prinzipiell werden Sie bei einem Therapeuten eingetragen (es sei denn, Sie wünschen die Abwechslung in der Therapie). Bei krankheitsbedingten Ausfällen und in Urlaubszeiten kann es zu Wechsel kommen, wobei Sie bei
letzterem vorher davon unterrichtet werden.
letzterem vorher davon unterrichtet werden.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, die von Ihrem Arzt ausgestellten Rezepte auf Richtigkeit gemäß der gültigen Heilmittelrichtlinie zu prüfen. Ein Rezept, das nicht den Vorgaben dieser Heilmittelrichtlinie entspricht, wird von der Krankenkasse nicht anerkannt und somit unsere Behandlung nicht bezahlt. Deshalb bitten wir um Ihr Verständnis, wenn wir das Rezept gegebenenfalls nicht annehmen können. In einem solchen Fall bitten wir Sie, die Verordnung von Ihrem Arzt ändern zu lassen. Die Änderung ist durch den Arzt mit Stempel und Unterschrift zu dokumentieren.
Im Anschluss an die Behandlungen, die mit dem ersten Rezept verordnet wurden, können Sie von Ihrem behandelnden Arzt ein Folgerezept bekommen, wenn sie weiterhin physiotherapeutische Behandlung benötigen. Ist das Behandlungskontingent allerdings ausgeschöpft, haben Sie die Möglichkeit, unsere Leistungen als Selbstzahler in Anspruch zu nehmen oder die vermittelten Übungen und Trainingseinheiten an unseren Geräten weiter zu führen, um die Muskeln weiter zu kräftigen und Verletzungen vorzubeugen.
Wenn Ihre Ausgaben für medizinische Leistungen eine bestimmte Höhe übersteigen, können Sie bei Ihrer Krankenkasse die Befreiung von den Zuzahlungen beantragen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse nach den aktuellen Richtlinien zur Befreiung von den Rezeptgebühren bzw. den Zuzahlungen. Kinder bis 18 Jahre sind von der Zuzahlung befreit.
Ist die gesamt Verordnungsmenge für Ihre Diagnose ausgeschöpft, müssen Sie ab dem letzten Behandlungsdatum 6 Monate pausieren bis Sie eine neue Verordnung bekommen können.
Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.
Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Diagnosen derselben oder unterschiedlicher Diagnosegruppe(n) auf, kann dies weitere Verordnungsfälle auslösen, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind.
Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von sechs Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.
Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Diagnosen derselben oder unterschiedlicher Diagnosegruppe(n) auf, kann dies weitere Verordnungsfälle auslösen, für die jeweils separate Verordnungen auszustellen sind.
Das ausgestellte Rezept ist nur 28 Kalendertage gültig. Spätestens am 28. Kalendertag müssen Sie mit der ersten Behandlung beginnen. Besteht der Fall, dass Sie es terminlich nicht einrichten können, haben Sie die Möglichkeit, sich von Ihrem Arzt einen späteren Behandlungsbeginn auf dem Rezept eintragen zu lassen. Diese Änderung ist mit einem Stempel und der Unterschrift des Arztes zu bestätigen. Bei einer Unterbrechung der Behandlung, von mehr als 14 Kalendertagen, ist eine Begründung für die Krankenkasse notwendig.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben neben einem Anspruch auf ärztliche Behandlung u.a. auch Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln (§32 SGB V). Die Verordnung von Heilmitteln ist für Ärzte mit bestimmten Risiken verbunden: Auch wenn noch Luft im Budget ist, sind sie nicht sicher vor der persönlichen wirtschaftlichen Haftung. Die Verordnungen müssen nach den Kriterien der Krankenkassen "wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig" sein. Manche Ärzte möchten sich dem Risiko eines Regresses nicht aussetzen und verordnen deshalb so wenig Rezepte wie möglich. Sprechen Sie noch einmal mit Ihrem Arzt, in manchen Fällen sind Verordnungen möglich, die außerhalb des Budgets von Ärzten liegen, sogenannter langfristiger oder besonderer Verordnungsbedarf.